Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Verwaltung.
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Aufgaben des Bürgermeisters
- Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durchRechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
- Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
Die Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch denHaushaltsplan festgesetzten Budgets mit folgenden Einschränkungen:
1. die
a) Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten bis 25.000 €
b) Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten bis 25.000 Euro
c) Vergabe von Bauleistungen bei Auftragswerten bis 25.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,
2. die Beauftragung von Nachtragsleistungen bis 25 % der jeweiligen Auftragssumme eines bestehenden Auftrages, welcher durch den Bürgermeister gemäß (2) 1. a., b. oder c. ausgelöst wurde,
3. die Beauftragung von Nachtragsleistungen bis 25 % der jeweiligen Auftragssumme eines bestehenden Auftrages, welcher durch den Hauptausschuss beschlossen wurde,
4. die Beauftragung von Nachtragsleistungen bis 25 % der jeweiligen Auftragssumme eines bestehenden Auftrages, welcher durch den Techn. Ausschuss beschlossen wurde,
5. die Beauftragung von Nachtragsleistungen bis 10 % der jeweiligen Auftragssumme über 100.000,00 € eines bestehenden Auftrages, welcher durch den Gemeinderat beschlossen wurde,
6. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000,00Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,
7. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,
8. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,
9. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
10. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,
11. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 500,00 Euro im Einzelfall,
12. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 Euro,
13. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5000 Euro beträgt,
14. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall,
15. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000,00 Euro im Einzelfall,
16. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall,
17. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen,
18. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro. - Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind, er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist, diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
- Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden.
Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist Markus Hummel
Zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters ist Matthias Tschirner
Andreas Förster
Bürgermeister
Oberer Viebig 2a
02785 Olbersdorf
03583 69 85 12
foerster@olbersdorf.de
Di 9.00 -12.00 und 13.30 - 17.00 Uhr
und nach Terminvereinbarung