(1) Der Geschäftskreis des Hauptausschuss umfasst folgende Aufgabengebiete:
- Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
- Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
- Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,
- Soziale und kulturelle Angelegenheiten,
- Gesundheitsangelegenheiten,
- Marktangelegenheiten,
- Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,
- Fremdenverkehrsangelegenheiten, Dorfentwicklung, Grundsätze der Wirtschaftsförderung.
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Hauptausschuss über:
- Die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD EG 9 bis EG 12 soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.
- die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 500,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro,
- die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 25.000,00 Euro bis zu 100.000,00 Euro,
- die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 25.000,00 Euro bis zu 100.000,00 Euro,
- die Stundung von Forderungen von mehrals zwei Monaten bis zu sechs Monaten und von mehr als 2.500,00 Euro, von mehr als sechs Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro,
- den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 5000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro beträgt,
- die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 5000 Euro, aber nicht mehr als 25.000 Euro im Einzelfall beträgt,
- Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 25.000,00 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
- die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 25.000,00 Euro im Einzelfall,
- die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO von mehr als 50 Euro, aber nicht mehr als 1.000,00 Euro je Zuwendung, sofern die Entscheidung nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 15 dem Bürgermeister obliegt,
- die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, im Einzelfall bei einem Betrags von 5.000,00 Euro bis 25.000,00 Euro,
- alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 8 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist.
Hauptausschuss
Besetzung des Hauptausschusses
Vorsitzender:
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Sachkundige Bürger:
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Mitglieder:
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Stellvertreter:
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