Informationen des Ordnungsamtes

Traditions-, Lager-, Koch- und Grillfeuer

Der Gemeinderat der Gemeinde Olbersdorf hat am 17.05.2000 (Beschluß Nr. 19/2000) die Richtlinie
zu § 10 der Polizeiverordnung der Gemeinde Olbersdorf beschlossen. Wir möchten dringend auf die
Einhaltung der Richtlinie hinweisen. Bei Verstößen gegen diese können neben der Einleitung von
Verwarn- und Bußgeldverfahren auch kostenpflichtige Feuerwehreinsätze sein.

Einen Auszug aus der Richtlinie zu § 10 PolVO finden Sie hier als PDF-Datei.


Tierhaltung (Verunreinigungen von Tieren in Bereichen öffentlichen Lebens)

Die weiße Pracht hat sich nunmehr aus dem Ortsbild verabschiedet und es offenbart sich nun wieder
die Einstellung einiger Tierhalter (vor allem Hundebesitzer). Der Halter oder Führer von Hunden und
anderen Tieren, ausgenommen Kleintiere (z.Bsp. Katzen) hat dafür zu sorgen, dass das Tier seine
Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Erholungsanlagen verrichtet.
Dennoch dort hinterlassene Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu
beseitigen. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen sowie öffentliche Strandbereiche dürfen Hunde
und andere Tiere nicht mitgenommen werden.


Baumverschnitt, Freischneiden des öffentlichen Verkehrsraumes

In den kommenden Wochen werden wieder verstärkt Kontrollen zur Einhaltung des Sächsischen
Straßengesetzes durchgeführt. Grundstückseigentümer, bei welchen Bewuchs in den öffentlichen
Verkehrsraum ragt, werden aufgefordert, diesen zu beseitigen. In groben Fällen werden die
Grundstückseigentümer schriftlich benachrichtigt.


Räum- und Streupflicht

Die Gemeinde hat die gesetzliche Verpflichtung zum Beräumen und Bestreuen der Gehwege
(bei nicht vorhandensein gilt ein Streifen von 1,5 m als Gehweg) per Satzung auf die
Grundstückseigentümer übertragen. Bei Nichteinhaltung können Grundstückseigentümer
verwarnt bzw. bei Schadensfällen zur Regulierung herangezogen werden.
Weiterhin weisen wir daraufhin, dass die Gemeinde Olbersdorf nach dem Sächsischen
Straßengesetz im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Räumen der Gemeindestraßen
verpflichtet ist. Ein Rechtsanspruch besteht somit nicht.


Radfahrverbot auf Gehwegen

In letzter Zeit sind wieder vermehrt Beschwerden über das Radfahren auf Gehwegen eingegangen.
Der Gesetzgeber untersagt grundsätzlich das Radfahren auf Gehwegen (dazu zählen auch die
Grünanlagen mit Gehwegen). Ausgenommen davon sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
oder bei ausgeschilderten Geh-Radwegen.

 

Wilde Katzen

Immer wieder gehen im Sachgebiet Beschwerden wegen wilden Katzen ein. Eine Einweisung der
Tiere in Tierheime ist nicht zulässig und realisierbar. Vielmehr sind die Anwohner gefordert, ihre
Lebensgewohnheiten auf derartige Situationen einzustellen. So ernähren sich viele wilde Katzen
von den "gut gedeckten Tischen" der Hauskatzen und den reichlichen Angeboten der
Komposthaufen. Solange die wilde Katze in ihrem Revier reichlich Nahrung findet,
wird sie sich vermehren und wohlfühlen.

Daher: Eine Bitte an alle, werfen Sie keine Essensreste auf den Kompost.

Noch ein Hinweis: Wer wilde Katzen füttert und sich somit dieser Tiere annimmt, wird nach dem
BGB Eigentümer dieser herrenlosen Tiere und hat auch für die Folgekosten aufzukommen.


Freihalten von öffentlichen Verkehrsräumen

Nachdem in den letzten Monaten viele Grundstückseigentümer zum Freischneiden der öffentlichen
Verkehrsräume aufgefordert wurden, richtete sich bei den Nachkontrollen nun das Augenmerk auch
auf die Grundstückseinfriedungen. Vielfach werden zur Sicherung der Grünflächen Steine und
anderweitige natürliche Hindernisse verwendet. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, aber
es müssen seitliche Sicherheitsabstände zum Verkehrsraum eingehalten werden.

So schreibt der Gesetzgeber bei Straßen ohne Hochbord und anderweitigen Abgrenzungen
Standstreifen) einen seitlichen Abstand von 0,75 m vor. Bei Straßen mit Hochbord, Standstreifen
usw. wird ein seitlicher abstand von 0,5 m als zwingend notwendig erachtet.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer, ihre Einfriedungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
anzulegen bzw. nach Möglichkeit zurückzubauen.

 

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